Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 42 Behördliche Entscheidungen zur Gewässerunterhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.08.2019 – 20 A 2095/17Zitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.03.2024 – 3 L 3/24.Z
- VG Karlsruhe, 15.02.2019 – 12 K 11741/18Zitiert von 1
- VG Greifswald, 01.09.2016 – 3 A 1224/14Zitiert von 2
- VG Münster, 19.07.2017 – 7 K 2714/16
- VG Trier, 09.11.2016 – 5 K 2561/16.TR
Zuletzt entschieden
- VG München, 25.03.2025 – M 31 S 25.1642
- OVG Niedersachsen, 04.02.2025 – 7 LC 47/23Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2023 – OVG 9 B 5.15Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/42#abs-1 (1) Die zuständige Behörde kann
1.
die nach § 39 erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen sowie die Pflichten nach § 41 Absatz 1 bis 3 näher festlegen,
2.
anordnen, dass Unterhaltungsmaßnahmen nicht durchzuführen sind, soweit dies notwendig ist, um die Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/42#abs-2 (2) Die zuständige Behörde hat in den Fällen des § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 3 Satz 2 den Umfang der Kostenbeteiligung oder -erstattung festzusetzen, wenn die Beteiligten sich hierüber nicht einigen können.